Statt wie bisher schon ab einem Wert von 20 greift ab dem 13. Oktober die Testpflicht nun erst ab einem Schwellenwert von 35.
Was bedeutet dies nun für den Sport?
- In der Pressemitteilung der Staatskanzlei heißt es zum Kontaktlosen Indoor-Sport : „In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist […] die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel […] Indoor-Sportanlagen […] und Schwimm- und Spaßbäder.“
- Für den Kontaktsport unterm Hallendach besteht weiterhin – unabhängig von den Inzidenzwerten – mindestens die sogenannte 3G-Regel. Sportler müssen also entweder getestet, geimpft oder genesen sein.
- Darüber hinaus wird auch die Personengrenze für die Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen von bisher 500 auf 1.000 angehoben.
In der Pressemitteilung heißt es dazu: „Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.“
Anbei die aktuelle Übersicht zu den Bedingungen und Regeln für Sportvereine.